Der Verweis des § 7 S. 1 GewStG erfasst namentlich die (maßgeblichen) handels- und steuerrechtlichen Regelungen, welche die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich konkretisieren. Sofern diese Bilanzposition auch zum Bilanzstichtag noch besteht, liegt bereits im Ausgangspunkt noch keine Gewinnabsetzung vor. Nichts anderes gilt für die Mietzinsen, die einer Baustelle als Herstellungskosten zuzurechnen waren, die während des jeweiligen Erhebungszeitraums bereits abgeschlossen wurde und zwar unbeschadet dessen, ob sie im nämlichen oder einem früheren Erhebungszeitraum begonnen worden war.
FG Münster 20.7.2018, 4 K 493/17 G
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