In Fällen von Betriebsaufspaltungen sind Anwartschaften auf Hinterbliebenenversorgung, die auf einer dem Geschäftsführer und Alleingesellschafter einer GmbH erteilten Pensionszusage beruhen, im Besitzunternehmen auch dann nicht bereits während der Anwartschaftszeit zu aktivieren, wenn in der Gesellschaft die Zuführungsbeträge zur Pensionsrückstellung, soweit sie auf die Hinterbliebenenversorgung entfallen, als verdeckte Gewinnausschüttung zu beurteilen sind. Es fehlt an der Voraussetzung, dass der Steuerpflichtige mit der künftigen rechtlichen Entstehung des Anspruchs fest rechnen kann.
BFH 23.3.2011, X R 42/08
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