In Kürze:
Im Rahmen des Steuerentlastungspakets wurde auch die Anhebung des Grundfreibetrages und des Arbeitnehmer-Pauschbetrags beschlossen. Für Arbeitgeber bringt dies unter Umstände die Verpflichtung mit sich, rückwirkend den Lohnsteuerabzug zu korrigieren.
Der neue Grundfreibetrag // Arbeitnehmer-Pauschbetrag:
Gemäß dem geänderten § 32a Abs. 1 EStG beträgt der neue Grundfreibetrag rückwirkend zum 01.01.2022 nunmehr 10.347 EUR. Außerdem wurde der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 EUR auf 1.200 EUR erhöht.
Auswirkungen auf das Lohnsteuerabzugsverfahren:
Die Rückwirkung führt dazu, dass dem Arbeitnehmer ein zu hoher Betrag abgezogen wurde. Daher steht dem Arbeitnehmer eine Erstattung dieser Beträge zu. Das weitere Vorgehen richtet sich nach § 41c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG. Der Arbeitgeber kann grundsätzlich wählen, ob der Lohnsteuerbetrag rückwirkend korrigiert oder ob es dem Arbeitnehmer überlassen werden soll, sich die Beträge über die Einkommensteuererklärung vom Finanzamt erstatten zu lassen. Der Nachteil für den Arbeitnehmer liegt darin, dass er bis zur Bearbeitung seiner Einkommensteuererklärung warten muss, bevor er seine Vorauszahlung zurückerhält. Solange der Arbeitgeber die Lohnsteuerbescheinigung 2o22 noch nicht übermittelt hat, besteht für den Arbeitnehmer aber auch die Möglichkeit, beim Betriebsstätten-Finanzamt des Arbeitgebers einen Antrag auf Änderung der Lohnsteueranmeldung zu stellen, §41c Abs. 3 EStG, R 41c.1 Abs. 5 LStR.
Arbeitgeber trifft unter Umständen Verpflichtung zur Korrektur:
Gemäß § 41c Abs. 1 S. 2 EStG ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet die Korrektur selbst vorzunehmen, wenn die rückwirkende Änderung wirtschaftlich zumutbar ist. Das ist immer der Fall, wenn der Arbeitgeber die Lohnabrechnung mit Hilfe eines Lohnabrechnungsprogramms vornimmt, dass eine Option zur rückwirkenden Neuberechnung bereithält. Nur nachdem das Arbeitsverhältnis beendet und für diesen Arbeitnehmer eine Lohnsteuerbescheinigung bereits übermittelt worden ist, scheidet eine Korrektur aus, § 41c Abs. 3 EStG.
Wirkung:
Entweder der Überschuss an einbehaltenen Lohnsteuern wird an den Arbeitnehmer erstattet oder mit einem demnächst fälligen sonstigen Betrag verrechnet.
Zusammenfassung:
Der geänderte Grundfreibetrag bringt für Arbeitgeber die Verpflichtung mit sich, bei einem laufenden Arbeitsverhältnis rückwirkende Korrekturen der Lohnsteueranmeldung durchzuführen.
Quelle: IWW, SSP Steuern sparen professionell, Ausgabe 06/2022 S.4, Die rückwirkende Erhöhung des Grundfreibetrags und die Umsetzung in der Praxis, Dipl. Finanzwirt Daniel Denker, Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels.
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