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Rechtsreferendare dürfen keine Steuerberater sein

Die Tätigkeit als Rechtsreferendar ist gem. § 57 Abs. 4 Nr. 2 StBerG mit dem Beruf des Steuerberaters unvereinbar, da ein jederzeitiges Tätigwerden für die Mandanten aufgrund der umfangreichen Pflichten eines Rechtsreferendars nicht gewährleistet ist. Die sog. Inkompatibilitätsregelung ist durch die besondere Bedeutung des Steuerberatungsrechts für das Interesse des Gemeinwohls gerechtfertigt.

FG Münster 20.7.2011, 7 K 77/11 StB

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