Der EuGH stellt klar, dass dem Steuerpflichtigen, der Waren oder Dienstleistungen erworben hat, die Gegenstand einer auf einer vorhergehenden Umsatzstufe der Lieferkette begangenen USt-Hinterziehung waren, und der dies wusste bzw. hätten wissen müssen, der Vorsteuerabzug zu versagen ist, obwohl er an der Hinterziehung nicht aktiv beteiligt war.
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