Die Verlustanteile eines typisch stillen Gesellschafters sind als Werbungskosten zu berücksichtigen, soweit sie von seiner Einlage abgebucht wurden. Die darüber hinausgehenden Verluste sind lediglich als verrechenbare Verluste i.S.v. § 15a Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 EStG gesondert festzustellen.
FG Düsseldorf 28.1.2011, 7 K 1025/10 F
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