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Werbungskosten bei Ausscheiden eines typisch stillen Gesellschafters

Die Verlustanteile eines typisch stillen Gesellschafters sind als Werbungskosten zu berücksichtigen, soweit sie von seiner Einlage abgebucht wurden. Die darüber hinausgehenden Verluste sind lediglich als verrechenbare Verluste i.S.v. § 15a Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 EStG gesondert festzustellen.

FG Düsseldorf 28.1.2011, 7 K 1025/10 F

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