Zahlungen des Beschenkten zur Abwendung etwaiger Herausgabeansprüche des Vertragserben bzw. des Nacherben sind als Aufwendung zur Erlangung und Sicherung des Erwerbs gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 1 i. V. m. § 1 Abs. 2 ErbStG bei der Besteuerung der Schenkung erwerbsmindernd zu berücksichtigen. Solche Zahlungen stellen rückwirkende Ereignisse i.S. von § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO dar. (BFH 6.5.21 II R 24/19).
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