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Zur Gewinnfeststellung gem. § 15 Abs. 1 InvStG a.F.

Eine Gewinnfeststellung gem. § 15 Abs. 1 InvStG a.F. ist auch dann durchzuführen, wenn an einem Spezial-Sondervermögen nur ein Anleger beteiligt ist. Die gesonderte Feststellung wirkt auch in diesem Fall wie eine einheitliche Feststellung gegenüber dem Anleger und dem Spezial-Sondervermögen.

BFH 30.1.2018, VIII R 20/14

 
 
 

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