top of page

Zur Gewinnfeststellung gem. § 15 Abs. 1 InvStG a.F.

Eine Gewinnfeststellung gem. § 15 Abs. 1 InvStG a.F. ist auch dann durchzuführen, wenn an einem Spezial-Sondervermögen nur ein Anleger beteiligt ist. Die gesonderte Feststellung wirkt auch in diesem Fall wie eine einheitliche Feststellung gegenüber dem Anleger und dem Spezial-Sondervermögen.

BFH 30.1.2018, VIII R 20/14

Comments


bottom of page