Der BFH hat klargestellt, dass bei einer mittels unterlassener Anzeige begangenen Schenkungsteuerhinterziehung der Lauf der Hinterziehungszinsen zu dem Zeitpunkt beginnt, zu dem das FA bei ordnungsgemäßer Anzeige und Erklärungsabgabe die Steuer festgesetzt hätte. Der Zeitpunkt kann dabei unter Beachtung der beim FA durchschnittlich erforderlichen Zeit, um Schenkungsteuererklärungen zu bearbeiten, bestimmt werden.
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