1. Vereinbart ein Kreditinstitut mit seinen Kunden (Verbrauchern) standardmäßig im Darlehensvertrag ein Bearbeitungsentgelt, ist diese Klausel nach § 307 BGB auch dann unwirksam, wenn das Entgelt als ausgerechneter Betrag ausgewiesen ist.
2. Das Kreditinstitut kann als Ausgleich für das unwirksame Bearbeitungsentgelt keine auf höhere Zinsen gerichtete Vertragsanpassung verlangen.
LG Stuttgart, Urteil vom 23.10.2013 - 13 S 108/13

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