Der BFH hat entschieden, dass trotz erfolgreichen Einspruchs gegen Hinterziehungszinsen im Kindergeldverfahren keine Kostenerstattung erfolgt (1.9.21, III R 18/21, Abruf-Nr. 225905).

Der BFH hat entschieden, dass trotz erfolgreichen Einspruchs gegen Hinterziehungszinsen im Kindergeldverfahren keine Kostenerstattung erfolgt (1.9.21, III R 18/21, Abruf-Nr. 225905).