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OLG Frankfurt - Widerruf Kreditvertrag - Keine Verwirkung - Umstandsmoment

Im Falle einer unwirksamen Widerrufsbelehrung, durch die der Verbraucher entgegen dem Gebot der Deutlichkeit über den Fristbeginn im Unklaren gelassen wird, kann sich die beklagte Bank auchnicht auf einen Vertrauensschutz berufen, wenn diese kein Formular verwendet hat, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB InfoV a.F. in der jeweils maßgeblichen Fassung in jeder Hinsicht vollständig entsprochen hat.


Fortführung von BGH, Urteil vom 28.06.2011, Az. XI ZR 349/10.


Eine Verwirkung der Ausübung des Widerrufsrechtssetzt regelmäßig eine illoyal verspätete Inanspruchnahme eines Schuldners voraus, indem unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) neben der zeitlichen Grenze für die Rechtsausübung zusätzlich immer auch ein Umstandsmoment erforderlich ist. Die bloße Hoffnung der Beklagten, auf ihr eigenes Schweigen hin werde auch der Kläger die Anlageentscheidung im Laufe der Zeit vielleicht auf sich beruhen lassen, ist allein nicht geeignet, ein schutzwürdiges Vertrauen zu begründen.


OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 26.08.2015 (Az. 17 U 202/14)

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