Die Angabe zweier Fristen „2 Wochen (1 Monat)" mit Erläuterung in einer Fußnote in der Widerrufsbelehrung des Verbraucherdarlehensvertrags genügt nicht dem Erfordernis eindeutiger Belehrung, wenn nicht unmissverständlich ist, wann welche Frist gilt.
OLG Karlsruhe, Urteil vom 08.11.2016 (Az. 17 U 187/15)
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