Die Belehrung mit dem Inhalt
„nach Vertragsschluss in Textform dem Kunden mitgeteilt wird bzw. werden kann".
ist unwirksam.
"Der mit dem Widerruf bezweckte Schutz des Verbrauchers erfordert eine umfassende, unmissverständliche und für den Verbrauche
r eindeutige Belehrung. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben (BGH, Urteil vom 10.03.2009, Az.: XI ZR 33/07; OLG Stuttgart, Urteil vom 29.12.2011, Az.: 6 U 79/11).b)
Diesen Anforderungen genügt die von der Beklagten verwendete Belehrung nicht.
Nach § 355 Abs. 2 S. 3 BGB setzt der Beginn des Fristlaufs voraus, dass dem Verbraucher eine Vertragsurkunde oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder die eigene Vertragserklärung des Verbrauchers oder eine Abschrift hiervon zur Verfügung gestellt wurde.
Demgegenüber hätte nach der von der Beklagten vorliegend verwendeten Belehrung die Widerrufsfrist bereits dann zu laufen begonnen, wenn den Klägern (nicht ihre eigene, sondern) nur die Vertragserklärung der Beklagten zur Verfügung gestellt worden wäre. Eine solche Belehrung genügte daher dem Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 S. 1 BGB nicht (für eine in diesem Punkt gleichlautende Belehrung a
usdrücklich BGH, Urteil vom 10.03.2009 - XI ZR 33/08 -, BGHZ 180, 123, juris).
Dieser Belehrungsmangel führte entgegen der Auffassung der Beklagten dazu, dass die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt wurde, unabhängig davon, ob sich der Mangel nach den konkreten Umständen des Vertragsschlusses ausgewirkt hat. Darauf, dass die Verträge in einer Filiale der Beklagten in Anwesenheit beider Parteien geschlossen wurden, kommt es nicht an (vgl. Senat, Urteil vom 29.05.2015, 6 U 110/14).23 Denn das Gesetz knüpft den Beginn des Fristlaufs allein an die Erteilung einer ordnungsgemäßen Belehrung und unterscheidet nicht danach, ob die Unrichtigkeit der Belehrung gerade in einem Belehrungsteil auftritt, der sich als der nach der konkreten Vertragsabschlusssituation maßgebliche erweist. Die gegenteilige Auffassung der Beklagten verkennt, dass es auf die Kausalität eines Belehrungsmangels für die Nichtausübung des Widerrufsrechts generell nicht ankommt, vielmehr unabhängig hiervon nur eine allen Anforderungen des Gesetzes genügende Widerrufsbelehrung den Lauf der Widerrufsfrist in Gang setzt (BGH, Urteil vom 23.6.2009 - XI ZR 156/08 -, Rn. 25, juris; überholt daher OLG Frankfurt, Beschluss vom 22.6.2009 - 9 U 111/08 -, juris).
Auch eine in nach den Umständen des Falles nicht erheblich gewordenen Teilen unrichtige Belehrung genügt daher nicht dem Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 S. 1 BGB; es ist auch nicht erkennbar, warum die vorliegende Konstellation anders zu behandeln sein sollte, als andere Fälle, in denen sich ein Belehrungsfehler nach den tatsächlichen Umständen nicht ausgewirkt haben kann, etwa wenn der Verbraucher unstreitig eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung gar nicht gelesen hat.24 Für dieses Verständnis spricht im Übrigen auch die generalpräventive Wirkung dieser Rec
htsfolge, außerdem der verbraucherschützende Charakter des Widerrufsrechts: Denn mit Letzterem wäre das für den Verbraucher entstehende Prozessrisiko nicht vereinbar, das entstehen würde, wenn eine objektiv unrichtige, dem Deutlichkeitsgebot widersprechende Belehrung im Einzelfall doch geeignet sein könnte, die Widerrufsfrist in Lauf zu setzen, wenn nämlich dem Unternehmer der Nachweis mangelnder konkreter Relevanz des Belehrungsmangels gelingen würde.
OLG Stuttgart, Urteil vom 05.04.2016 (Az. 6 U 145/15)
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